Arbeitnehmer arbeitet im Urlaub unterlaubt "Unterlaubte Nebentätigkeit. Benutzt eine Bohrmaschine baut Schrank auf

Erlaubte und unerlaubte Nebentätigkeit: Überraschende Fakten

Das Angestellten-Gehalt als Türsteher im Nachtclub aufbessern, sich während des Urlaubs im Weinberg verdingen oder nach Ladenschluss im Supermarkt nebenan putzen? Kein Problem, wie es scheint. Schließlich handelt es sich um Nebenjobs, die keinen Einfluss auf die eigentliche Arbeit haben – oder… handelt es sich um eine unerlaubte Nebentätigkeit ?!

Nicht alles, was nach Feierabend geschieht, ist Privatsache. Bei manchen Dingen hat der Arbeitgeber ein gehöriges Wörtchen mitzureden. Umgekehrt darf er nicht bei jeder Kleinigkeit rechtliche Schritte einleiten. Was in puncto Nebentätigkeit verboten oder erlaubt ist, entscheiden harte Fakten und individuelle Ausnahmen – mit zum Teil überraschendem Ergebnis.

Muss der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit genehmigen?

Für die Ausübung einer Nebentätigkeit benötigen Arbeitnehmer prinzipiell keine Genehmigung. Sie sind jedoch verpflichtet, Beschäftigungen dieser Art anzuzeigen,

  • wenn es dazu eine vertragliche bzw. tarifvertragliche Vereinbarung gibt
  • wenn die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers tangiert

Darf der Hauptarbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten?

Arbeitgeber dürfen Nebentätigkeiten nicht pauschal verbieten. Die Begründung dafür findet sich in Artikel 12 des Grundgesetzes / Art. 12 GG, welcher Arbeitnehmern Berufsfreiheit garantiert. Allerdings darf ein Arbeitgeber Einschränkungen aussprechen bzw. festschreiben.

Welche Einschränkungen kann der Hauptarbeitgeber geltend machen?

Alles, was sich negativ auf die Haupttätigkeit auswirkt oder dem Arbeitgeber Schwierigkeiten machen könnte, ist nicht gestattet. Dazu zählen

Tätigkeiten für konkurrierende Unternehmen oder eine konkurrierende Branche

Laut Wettbewerbsverbot (Paragraf 60 Handelsgesetzbuch / § 60 HGB) dürfen Arbeitnehmer ihrem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen. Dabei kommt es nicht auf die eigentliche Tätigkeit an – sondern vielmehr auf die Situation, die sich daraus ergibt.

Nicht immer erschließt sich das konkurrierende Verhalten so deutlich wie bei einem Tankwart, der nebenbei Software für Elektro-Autos entwickelt. Ebenso strafbar macht sich der Buchhalter eines Einzelhandelsunternehmens, der im unmittelbar benachbarten Supermarkt putzt.

Weit weniger streng ist die Rechtsprechung, wenn die Nebentätigkeit das Konkurrenzunternehmen allenfalls indirekt unterstützt. So ist es durchaus möglich, dass ein Post-Angestellter Zeitungen austrägt – selbst dann, wenn der ausgebende Verlag zusätzliche Briefdienstleistungen anbietet.

Überschneidung von Arbeits- und Ruhezeiten

Die haupt- und nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten dürfen sich nicht überschneiden. Sowohl die reine Arbeitszeit als auch die dazwischen liegende Ruhezeit muss den Auflagen des Arbeitszeitgesetzes entsprechen.

Das gilt es zum Beispiel bei Kellner-, Fahr- oder Security-Jobs zu beachten. Unterschreitet das Zeitfenster zwischen Ende der einen und Anfang der anderen Tätigkeit die vorgeschriebene Ruhephase, darf der Hauptarbeitgeber eine Einschränkung der Nebentätigkeit fordern.

Missbrauch der Erholungsfunktion

Vorsicht ist auch bei “Ferienjobs” geboten. Laut Paragraf 8 des Bundesurlaubsgesetzes (§ 8 BurlG) darf der Arbeitnehmer “keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten”. Doch nirgends ist die Regelung so schwammig wie hier – denn was der Erholung dient oder widerspricht ist reine Ansichtssache.

So muss ein Dachdecker für seinen Einsatz als Erntehelfer mit empfindlicher Strafe rechnen; für einen Sachbearbeiter mit rein sitzender Haupttätigkeit kann körperliche Arbeit an der frischen Luft aber durchaus etwas Erholsames haben – und im Streitfall entsprechend gewertet werden.

Moralische und / oder gesellschaftliche Diskrepanzen

Weniger schwammig als überraschend ist die Rechtsprechung im Falle schwer vereinbarer Berufs- bzw. Tätigkeitskombinationen. Beeinträchtigt sie “die Wahrnehmung des Betriebs in der Öffentlichkeit” oder bringt sie den Arbeitnehmer gar in prekäre Lagen, darf der Hauptarbeitgeber die Ausübung der Nebentätigkeit verbieten.

Als Beispiele hierfür dienen ein Krankenpfleger oder Rettungssanitäter, der nebenberuflich als Bestatter tätig ist bzw. ein Bankdirektor, der sich abends als Croupier verdingt.

Im Zweifel nachfragen

Die Aufnahme bzw. Ausübung einer Nebentätigkeit birgt zahlreiche Fallstricke – auch oder gerade wenn sie mit dem Hauptberuf so gar nichts gemeinsam zu haben scheint. Im Zweifelsfall sollten sich Arbeitnehmer gründlich informieren oder beraten lassen, bevor sie sich für den Hinzuverdienst entscheiden.

Ist der Verdienst über die Nebentätigkeit zweitrangig, gibt es zahlreiche Alternativen, den begehrten Job doch übernehmen zu können. So sind einige Beschäftigungen als Ehrenamt, als Mitglied in einem Arbeitskreis oder als Hobby möglich. Doch auch hier kann ein einzelner Aspekt zu Einschränkungen führen – wie es beispielsweise beim Schöff/-innenamt der Fall ist.

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