Lohnfortzahlungsbetrug kann viele Formen annehmen. Dazu gehören ungerechtfertigte Krankmeldungen, beispielsweise nachdem Arbeitgeber einen Urlaub nicht genehmigt hat. Auch die Arbeit in einen Konkurrenzunternehmen während des Urlaubes ist mögliche eine Variante des Lohnfortzahlungsbetrugs. Aus solchem Verhalten können für Arbeitgeber wirtschaftliche Schäden entstehen. Daher stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber diese Betrugsform erkennen und welche Maßnahmen sie dagegen ergreifen können.
Lohnfortzahlung und Lohnfortzahlungsbetrug im Überblick
Die juristische Grundlage der Lohnfortzahlung ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung ist im Einzelnen in § 3 Abs. 1 EFZG geregelt. Lohnfortzahlung steht Arbeitnehmern im Krankheitsfall zu. Die Fortzahlung des regulären Lohns erfolgt mindestens sechs Wochen lang. Sie dient der kurzfristigen finanziellen Absicherung des Arbeitnehmers, gerade bei kürzeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Doch kommt es auch vor, dass Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung ungerechtfertigterweise ausnutzen. Dazu gehört das so genannte Krankfeiern oder auch die Arbeit bei einer anderen Firma während des genehmigten Urlaubs.
Hierbei ist von Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall die Rede. Diese stellt ein häufiges Problem dar, das Unternehmen sämtlicher Branchen betrifft. Der Lohnfortzahlungsbetrug ist ein Straftatbestand. Nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ermöglicht diese Betrugsform eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Der Lohnfortzahlungsbetrug stellt eine willentliche Täuschung und Schädigung des Arbeitgebers dar.
Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall entlarven
Ein Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug ist nicht hinreichend, um betreffenden Arbeitnehmern bereits mit den Folgen zu drohen. Die Beweislast liegt beim Verdacht stets beim Arbeitgeber. Dieser hat dem Arbeitnehmer den Betrug nachzuweisen. Im Falle ärztlicher Krankschreibungen stellt dies eine gewisse Herausforderung dar. Die ärztlichen Atteste müssen in diesem Fall angezweifelt werden.
Es gibt mögliche Anhaltspunkte für den Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug, an denen sich Arbeitgeber orientieren können. Liegen besonders häufige Krankschreibungen bei wechselnden Ärzten vor, kann dies ein Anzeichen sein. Häufige Symptome, die für eine ärztliche Krankschreibung genutzt werden, sind unspezifisch. Dazu gehören etwa Rückenschmerzen oder Migräne. Solche Symptome sind nur schwer auf Plausibilität zu prüfen, weshalb Arbeitnehmer sie gerne nutzen, um sich auch ohne triftigen Grund krankschreiben zu lassen.
Auch Krankmeldungen zu bestimmten Zeiten, beispielsweise an Brückentagen oder rund um Feiertage, Ostern oder Weihnachten stehen nicht immer im Zusammenhang mit tatsächlicher Krankheit. Häufig sind auch Krankmeldungen im Zusammenhang mit Urlaub, insbesondere bei nicht genehmigtem Urlaub.
Sobald krankheitsbedingte betriebliche Ausfallzeiten eines Beschäftigten ein gewisses Maß überschreiten, ist ebenso ein Anhaltspunkt gegeben. Als Richtwert gelten hier Fehlzeiten von über 5 Prozent pro Jahr.
Besteht ein konkreter Verdacht, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Betrug durch Einsatz eines Detektivs zu entlarven. Manche Detekteien sind auf Mitarbeiterbeobachtung spezialisiert und können durch gezielte Maßnahmen mögliche ungerechtfertigt krankgeschriebene Personen observieren. Auf diese Weise können Arbeitgeber in Erfahrung bringen, ob krankgeschriebene Mitarbeiter sich tatsächlich ihrer Erholung widmen.
Möglichkeiten und Maßnahmen für Arbeitgeber bei Lohnfortzahlungsbetrug
Ein grundsätzliches Problem beziehungsweise eine Herausforderung für Arbeitgeber im Falle von Lohnfortzahlungsbetrug ist die Beweislast. Diese liegt stets beim Kläger, sprich beim Arbeitgeber. Ärztliche Bescheinigungen beziehungsweise Atteste haben grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Dieser lässt sich nur in Form harter Fakten wirksam anzweifeln oder in Frage stellen.
Wichtig ist es im Sinne der wirksamen Vorgehensweise, bereits am ersten Krankheitstag des Verdachts eine Detektei zu beauftragen. Je früher die Kontrolle im Verdachtsfall erfolgt, desto vorteilhafter. Hierbei ist es von Bedeutung, dass so wenige Personen wie möglich von der Observierung wissen.
Reagieren Arbeitgeber zu spät oder beauftragen sie erst am letzten Tag eine Detektei, ist der Nachweis des Lohnfortzahlungsbetrugs schwierig. Eine rasche Reaktion ist daher für Arbeitgeber am Wichtigsten. In der Rechtspraxis der Arbeitsgerichte ist im Allgemeinen eine mehrtägige detektivische Tätigkeit an ganzen Tage in Folge erforderlich. Diese sollte während er regelmäßigen, üblichen Arbeitszeit erfolgen. Üblich und zweckmäßig ist detektivische Tätigkeit hier über einen Zeitraum von drei bis vier Tagen über mindestens 9 Einsatzstunden. Ziel ist es, das nicht gesundheitsförderliche Verhalten in einem relevanten Umfang nachzuweisen.
Die Rechtsprechung ist in diesem Falle eindeutig und schreibt Arbeitnehmern vor, während der Krankschreibung alle genesungswidrigen Tätigkeiten zu unterlassen. Dazu gehört alles, das bei objektiver Betrachtung nicht der Gesundheit förderlich ist oder die Genesung gar behindert. Ein typisches Beispiel sind harte körperliche Arbeiten, beispielsweise Renovierungen am Haus. Hierbei ist es nicht ausschlaggebend, ob sich die Genesung tatsächlich infolge des Verhaltens verzögert. Es ist anzunehmen, dass Arbeitnehmer dies typischerweise nicht beurteilen können, da sie keine Mediziner sind.
Lohnfortzahlungsbetrug und die Rechtsprechung
Es existieren einige Urteile im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungsbetrug, die mit verschiedenen Konsequenzen verbunden sind.
Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 100/13) ist es Pflicht des Arbeitgebers, sich bei Genesung während der Arbeitsunfähigkeit wieder gesund schreiben zu lassen. Ein zunächst kranker Beschäftigter muss demnach die Arbeit nach der Rücksprache mit einem Mediziner wieder aufnehmen.
Im konkreten Fall ging es um einen Masseur, der wegen verschiedener Beschwerden über einen bestimmten Zeitraum krankgeschrieben war. Der Arbeitgeber setzte eine Detektei ein, die den Krankgeschriebenen aufgrund des Verdachts auf Lohnfortzahlungsbetrugs observierte. Hierbei stellte die Detektei körperliche Tätigkeiten und Arbeiten während der Krankschreibungszeit fest, die einen Widerspruch zum Krankschreibungsgrund darstellten. Dem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Es kam zu einem Kündigungsschutzprozess, bei dem der Beschäftigte angab, im Verlauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums wieder genesen zu sein. Die Richter urteilten, dass der gesundete Arbeitnehmer die Arbeit nach ärztlicher Rücksprache wieder hätte aufnehmen müssen. Hier lag also ein Fall von Lohnfortzahlungsbetrug vor.
Ein weiteres wichtiges Urteil stammt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 14.11.2012 (Az.: 5 AZR 886/11). Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitnehmers haben. Dies gilt auch ohne Vorliegen sachlicher Gründe oder besonderer Verdachtsmomente. Sobald die Arbeitsunfähigkeit eintritt, muss der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen können.
Fazit
Im Falle einer Krankschreibung ohne tatsächliche Erkrankung liegt ein Fall von Lohnfortzahlungsbetrug vor. Dieser ist nicht als Kavaliersdelikt zu betrachten, sondern eine Straftat mit weit reichenden Konsequenzen. Bei einem Nachweis durch den Arbeitgeber hat dieser das Recht, dem Beschäftigten fristlos zu kündigen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Unterstützung findet er in fachkundigen Detekteien, die durch Observation einen möglichen Betrug offenlegen können.
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