Bargeld als Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Muss der Chef bei Krankheit Lohnfortzahlung zahlen? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt in Deutschland seit 1994 den Anspruch von Angestellten und Arbeitern auf Weiterzahlung ihrer Bezüge im Krankheitsfall. Aber es gibt Ausnahmen. Kein Arbeitgeber muss sich gefallen lassen, dass Mitarbeiter auf seine Kosten “krankfeiern“. Gut, wenn beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Nach dem EFZG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Ob Vollzeit oder Teilzeit, ob unbefristete oder befristete Tätigkeit, spielt keine Rolle. Auch Minijobber und Studierende, die während der Semesterferien als Aushilfen arbeiten, erhalten Lohnfortzahlung. Bei der letztgenannten Gruppe kann der Anspruch aber an der Vier-Wochen-Frist scheitern. Tarifverträge sehen aber manchmal Ausnahmen vor.

So gilt zum Beispiel im öffentlichen Dienst ein Anspruch auf Lohnfortzahlung unmittelbar ab Beginn des Arbeitsvertrags. Die Höhe der Lohnfortzahlung ergibt sich aus dem normalen Arbeitslohn. Überstunden werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass auch hierfür das Entgelt weiterzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer vor der Erkrankung regelmäßig bezahlte Überstunden geleistet hat.

Was ist eine unverschuldete Erkrankung?

Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist eine Arbeitsunfähigkeit durch unverschuldete Erkrankung. Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Heiserkeit wegen einer Erkältung ist in einem Callcenter sicher ein Grund für eine Krankschreibung, in einem handwerklichen Beruf dagegen nur, wenn andere Symptome oder Ansteckungsgefahr für die Kollegen hinzukommen.

Der Begriff der “unverschuldeten” Erkrankung ist großzügig auszulegen. Schnupfen nach einem Spaziergang im Regen schließt die Lohnfortzahlung ebenso wenig aus wie eine Verletzung durch einen unachtsam verursachten Verkehrsunfall. Wer dagegen betrunken einen Unfall verschuldet, bekommt keine Lohnfortzahlung. Schönheitsoperationen, die nicht medizinische begründet sind, muss der Arbeitnehmer im Urlaub durchführen lassen, denn bezahlt wird er während der Ausfallzeit ansonsten nicht. Im EFZG ausdrücklich geregelt sind dagegen Organspende, einfach fahrlässig verursachte Sportunfälle sowie rechtmäßige Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch – in diesen Fällen gilt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, zu überprüfen, ob sein Mitarbeiter wirklich krank ist und sich angemessen verhält.

Selbstverständlich darf er während der Lohnfortzahlung keiner anderen Arbeit nachgehen. Um das Vertrauensverhältnis für den Fall eines falschen Verdachts auf Lohnfortzahlungsbetrug nicht unnötig zu belasten, empfiehlt sich gegebenenfalls eine diskrete Ermittlung über eine Detektei.

Wie lange muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen?

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht für eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen (42 Tage) aus derselben Ursache. Eine neue Erkrankung während der Dauer der Lohnfortzahlung verlängert diesen Zeitraum nicht. Kommt der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit, wird aber später wieder krank, werden die Zeiträume zusammengerechnet, falls es sich um dieselbe Krankheit handelt.

Ausnahme: Der Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit liegt mehr als ein Jahr zurück, oder der Arbeitnehmer war mehr als ein halbes Jahr gesund. Solche Fälle kommen häufig bei chronisch kranken Arbeitnehmern vor. Tarifverträge können die Fristen abweichend – aber nur günstiger für den Arbeitnehmer – regeln. Im öffentlichen Dienst reichen beispielsweise schon vier Wochen Arbeit, um die Dauer der Lohnfortzahlung neu starten zu lassen.

Was passiert nach Ende der Lohnfortzahlung?

Sind sechs Wochen Lohnfortzahlung vorbei, beginnt bei gesetzlich Versicherten der Anspruch auf Krankengeld. Es beträgt 70 % des Bruttoeinkommens oder höchstens 90 % des Nettoeinkommens. Das Krankengeld braucht nicht besonders beantragt werden, allerdings müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen pünktlich der Kasse vorliegen, sonst wird sie die Zahlungen einstellen. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.

Davon wird aber die Lohnfortzahlung abgezogen, sodass faktisch nur 72 Wochen übrigbleiben. Wie bei der Lohnfortzahlung stellt die Fristberechnung auf dasselbe, nicht ausgeheilte Leiden ab. Mehrere Bezugszeiträume werden gegebenenfalls addiert.

Privatpatienten haben in der Regel ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag versichert. Die Höhe des Krankentagegelds wird individuell vereinbart und sollte sich am Bedarf orientieren. Nach dem EFZG ist der Arbeitgeber nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung aus der Pflicht.

Viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen aber eine Aufstockung des Krankengelds vor. Die Höhe richtet sich zum Beispiel nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Personalabteilung kann helfen, sie braucht dazu die Abrechnungsunterlagen des gesetzlichen oder privaten Krankenversicherers.

Kann eine Krankschreibung beliebig lange dauern?

Ärzte sollen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur für bis zu zwei Wochen ausstellen und sie dann je nach Heilverlauf verlängern. Bei schweren Krankheiten wie Krebs oder einem Unfall mit schweren Verletzungsfolgen ist aber auch eine Krankschreibung “bis auf Weiteres” möglich. Theoretisch kann eine Arbeitsunfähigkeit Jahre andauern, auch über den Krankengeldbezug hinaus.

Langzeitkranke bedeuteten für Arbeitgeber in der Vergangenheit keine Kostenbelastung. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof jedoch geurteilt, dass Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, erst nach 15 Monaten verfällt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Urteil vom 18.09.2012, Aktenzeichen 9 AZR 623/10). Zu überlegen ist, ob statt einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht eine dauerhafte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt beispielsweise, wenn der Versicherte seinen Beruf für mindestens sechs Monate nicht mehr zu 50 % ausüben konnte.

Fazit: Vertrauen herstellen

Arbeitnehmer, die seit mindestens vier Wochen beschäftigt sind, haben bei unverschuldeter Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (das ist der vierte Krankheitstag) vorliegen. Im Interesse eines vertrauensvollen Umgangs sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Kontakt bleiben.

Nach längerer Krankschreibung muss der Arbeitgeber ein sogenanntes BEM-Gespräch (BEM = betriebliches Eingliederungsmanagement) anbieten. Diese Chance sollte der Arbeitnehmer nutzen, um seine Sicht der Dinge und seine Wünsche darzustellen, zum Beispiel hinsichtlich Einrichtung des Arbeitsplatzes und Vermeidung psychischer Belastungen. Falls vorhanden, ist die Beteiligung eines Betriebsrats am BEM-Gespräch sinnvoll.

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